In einem Urteil vom 12.2.2021 hat das Landgericht München I (Aktenzeichen: 31 O 11516/20) festgestellt, dass der Betreiber eines großen Warenhauses in Innenstadtlage trotz pandemiebedingt erzwungener Schließung des Kaufhauses nicht zu einer Mietminderung berechtigt ist und die volle Miete für den Monat April zu zahlen verpflichtet ist.
Auch unter Berücksichtigung der zum 1.1.2021 erfolgten Klarstellung des Gesetzgebers in Artikel 240 § 7 EGBGB ging das Gericht zwar davon aus, dass grundsätzlich eine schwerwiegende Störung der Vertragsgrundlage im Sinn von § 313 Absatz 1 BGB vorgelegen habe. Bei der Frage, ob dies zu einer Minderung der geschuldeten Miete für den betreffenden Zeitraum führe, müsse jedoch zunächst berücksichtigt werden, dass die Mieträume im Besitz des Mieters geblieben und teilweise noch benutzbar gewesen seien, zum Beispiel als Lagerräume oder auch um während der Schließung erforderliche Änderungs- oder Umbauarbeiten durchzuführen. Darüber hinaus könne nicht von einem vollständigen Umsatzausfall ausgegangen werden, weil jedenfalls ein Teil des weggefallenen Umsatzes vor Ort durch den Betrieb eines Online-Shops kompensiert worden sei.
Entscheidend stellte das Gericht jedoch darauf ab, dass es dem Warenhausbetreiber insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in den vorangegangenen drei Jahren zumutbar gewesen wäre, eine Notfallrücklage von mindestens einer Monatsmiete zu bilden, die vorrangig einzusetzen gewesen wäre. Jedenfalls für den ersten Monat der erzwungenen Betriebsschließung, um den es in dem entschiedenen Fall ging, scheide deshalb eine Reduzierung der Miete aus.
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Gesetzgeberische Klarstellung in Artikel 240 § 7 EGBGB zum Beitrag