Testpflicht in Klinik (Corona)

Das Landgericht Dortmund hat in einem Beschluss vom 4.11.2020 (Aktenzeichen: 4 T 1/20) ein Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund bestätigt, nach der ein Krankenhausträger den Abschluss eines Behandlungsvertrages unter Umständen verweigern darf, wenn der Patient nicht bereit ist, einen Coronatest durchführen zu lassen.

Die verlangte Testung habe in jeder Hinsicht nachvollziehbare und begründete Motive verfolgt, weil sie dem Schutz der Mitpatienten und der Mitarbeiter der Klinik vor einer möglichen Infektion und der Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes gedient habe. Das Vorgehen der Klinik habe zudem den übergeordneten Zweck verfolgt, in Zeiten der Pandemie die Zahl der Erkrankten möglichst niedrig zu halten, um die vorhandenen Behandlungskapazitäten aufrecht zu erhalten und nicht ohne Not vollständig auszuschöpfen.