In einem Urteil vom 25.9.2020 hat das Landgericht Paderborn (Aktenzeichen: 3 O 261/20) entschieden, dass die mangelnde Durchführbarkeit eines Abiturballs aufgrund der Corona-Pandemie auf höherer Gewalt beruht und ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers begründet. Im Fall des Landgerichts Paderborn musste sich der Auftraggeber nicht auf eine „Gutscheinlösung“ gemäß § 240 § 5 Absatz 1 EGBGB verweisen lassen, weil die Beauftragung eines Veranstalters mit der Planung und Durchführung eines Abiturballs nicht mit dem Erwerb von Tickets und Eintrittskarten einhergehe.