Landgericht Berlin, Urteil vom 3.9.2012 – 67 S 514/11: Der Mieter hatte Umbauarbeiten in seiner Mietwohnung durchgeführt, indem er eine Trennwand in der Wohnung entfernt und das Bad und das Gäste-WC zusammengelegt hatte, ohne dazu die Genehmigung des Vermieters eingeholt zu haben. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis nach einer erfolglosen Aufforderung zum Rückbau und einer fruchtlosen Abmahnung gemäß § 573 Absatz 2 BGB ordentlich gekündigt. Als Kündigungsgrund hatte er angegeben, dass der Mieter mit der Durchführung der Umbauarbeiten einen schwerwiegenden Vertragsverstoß begangen habe.
Das Amtsgericht Spandau hatte die Kündigung für wirksam gehalten und die Mieter zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 9.3.2012 – 67 S 514/11) wies die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Mieter als unbegründet zurück.
Umbauarbeiten durch Mieter stellten jedenfalls dann eine schwere Vertragsverletzung dar, wenn durch die Entfernung einer Wand und die Zusammenlegung von Bad und Gäste-WC die Substanz des Mietobjekts verändert werde. Daran ändere auch die Tatsache, dass der Vermieter grundsätzlich über die Durchführung von Umbauarbeiten – aber nicht konkret über die Entfernung der Zwischenwand – informiert worden sei. Allein weil die Absicht, Umbauarbeiten im Bad bekannt gewesen sei und weil ein Fachmann möglicherweise zu dem Schluss hätte kommen können, dass zur Durchführung der beabsichtigten Arbeiten die Entfernung der Zwischenwand erforderlich sein werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung des Vermieters zu der Entfernung der Zwischenwand entbehrlich gewesen sei. Die Entfernung einer Zwischenwand sei in jedem Fall anders zu beurteilen als der Umbau von einem oder auch von beiden Räumen.
Auch die Behauptung des Mieters, dass er davon ausgegangen sei, dass dem Vermieter „alles egal“ gewesen sei, weil er die Baustelle nur wenige Male aufgesucht habe, könne die ungenehmigte Entfernung der Zwischenwand nicht rechtfertigen.